Jugendschutz Information

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Im Internet spiegelt sich das reale Leben mit all seinen positiven und negativen Seiten wider, miese Anmache, Cybermobbing, Sexting, Zusendung von Pornos oder andere sexuelle Übergriffe?


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Cybersex mit Kindern – kein Kavaliersdelikt!


Ein Erwachsener, der ein Kind im Chat mit jugendgefährdenden Inhalten konfrontiert, ist von diesem oft weit weg. Beide sitzen an unterschiedlichen PCs und haben keinerlei direkten Kontakt. Dies mag manchen zu der Annahme verleiten, dass ein solches Tun, wenn es auch moralisch verwerflich ist, jedoch keine weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen haben kann. Dies ist jedoch ein großer Irrtum.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen nimmt in unserem Rechtssystem zu Recht in allen Bereichen einen sehr großen Stellenwert ein. Daher sieht der Gesetzgeber auch in Handlungen wie dem Cybersex mit Kindern bereits eine sexuelle Ausbeutung dieser und hat reagiert und die Strafbarkeitslücken, die neue Technologien gerissen haben, durch ein verschärftes Sexualstrafrecht, was am 01. April 2004 in Kraft getreten ist, ausgefüllt. Hierdurch sollen Kinder auch im Internet besonders geschützt und hart gegen Pädosexuelle durchgegriffen werden. Besondere Relevanz für das Internet haben die folgenden Regelungen:


1. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
[...] wer auf ein Kind durch Schriften [...] einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll [...]
Dieser Straftatbestand ist neu in das StGB eingefügt worden und ist besonders für den Schutz von Kindern im Internet relevant. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss es nämlich zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Es genügt, wenn der Täter durch Schriften (hierzu gehören gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Datenspeicher) wie etwa eine E-Mail oder Chatverkehr mit dem Ziel eines sexuellen Kontaktes auf ein Kind eingewirkt hat. Der Täter muss also durch seine Handlung nur darauf hinwirken zu wollen, einen solchen Kontakt zu erzielen. Tatsächlich dazu kommen muss es nicht. Bereits in diesem Stadium macht sich der Täter also strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist NICHT möglich.

2. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB
[...] wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechendes Reden einwirkt."
Auch zur Erfüllung dieses Straftatbestandes muss es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Er kann z.B. schon durch das Versenden pornografischer Bilder an Minderjährige erfüllt sein. Auch hier droht eine Strafe von mindestens 3 Monaten Freiheitsentzug.

3. Ruhen der Verjährung
Unterstützt werden die vorgenannten Vorschriften durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, nach dem die Verjährung einer Tat nach § 176 StGB erst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Dies bedeutet, dass die Verjährungszeit von 5 Jahren erst dann zu laufen beginnt, wenn das Opfer volljährig geworden ist.

4. Verbreitung pornografischer Schriften
Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften Personen unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei solcher Pornographie nicht um Bilder oder Filme handeln muss. Auch Texte können unter diesen Begriff fallen. Versendet also jemand obszöne Texte per E-Mail oder auch im Chat, so kann er sich hierdurch gem. § 184 StGB strafbar machen, wofür mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann.
Das Bemühen des Gesetzgebers, hart gegen den Missbrauch von Kindern durchzugreifen, ist also ersichtlich. Es bleibt daher zu hoffen, dass dies dazu führen wird, mögliche Täter auch im Internet abzuschrecken.


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